LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.2015
12 Sa 1786/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 525/09

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 1786/14

DRsp Nr. 2016/7739

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

Orientierungssätze: Einzelfall

Sind drei Mitarbeiterinnen im "Streckengeschäft" in der Weise tätig, dass sie Aufträge annehmen und bearbeiten, die per Telefon, Fax oder E-Mail eingehen und für die Bestellung der Ware beim Vorlieferanten und die Auslieferung an die Kunden Sorge tragen, so handelt es sich jedenfalls dann, wenn es eine Zwischenleitungsebene nicht gibt und der Bereich direkt dem Geschäftsführer unterstellt ist, nicht um einen Teilbetrieb i.S. von § 613a Abs. 1 BGB. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Aufgabenbereich, nicht jedoch um eine abtrennbare organisatorische Einheit.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 29.04.2010 - 3 Ca 525/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte (spätere Schuldnerin) übergegangen ist und die Klägerin ihr gegenüber Vergütungsansprüche geltend machen konnte.