LAG Köln - Beschluss vom 13.05.2015
9 TaBV 73/14
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 126
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 33/14

Begriff des Betriebes i.S. von § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 73/14

DRsp Nr. 2015/15097

Begriff des Betriebes i.S. von § 3 Abs. 5 S. 1 BetrVG

Ist der Arbeitgeber nach einer getroffenen Betriebsvereinbarung nicht berechtigt, einen Betrieb aufzulösen, so ist auch dann von dessen Fortbestand auszugehen, wenn regional zusammengefasste Mitarbeiter bereits existierenden Mitarbeiterpools zugeordnet werden und unter Auflösung eines (Teil-)Betriebes in die entsprechenden Regionen überführt werden sollen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.09.2014 - 7 BV 33/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die antragstellende Arbeitgeberin gehört der C -D an und wickelt deren Outsourcing-Geschäft in Deutschland ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Kunden im Wege von (Teil-) Betriebsübergängen zu C in Deutschland wechseln, werden in die Arbeitgeberin integriert und erbringen dort Infrastruktur- und Applikationsleistungen. Die Arbeitgeberin beschäftigt deutschlandweit rund 800 Mitarbeiter und ist weder tarifgebunden noch schließt sie Tarifverträge ab.