LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.04.2015
2 TaBV 27/14
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 17/14

Begriff des Betriebes i.S. von § 1 Abs. 1 BetrVG

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 2 TaBV 27/14

DRsp Nr. 2017/3267

Begriff des Betriebes i.S. von § 1 Abs. 1 BetrVG

Eine Außenstelle eines Unternehmens stellt keine i.S. von §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 BetrVG betriebsratsfähige Organisationseinheit dar, wenn an diesem Standort nicht alle Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden. Das ist etwa der Fall, wenn an diesem Standort nicht über Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern entschieden wird.

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Beteiligten zu 1.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27. 06. 2014 - 11 BV 17/14 HBS - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Standort der Beteiligten zu 1.) in W... keine betriebsratsfähige Organisationseinheit darstellt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 3 Abs. 5 S. 1; BetrVG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Standort der Beteiligten zu 1. in W... eine betriebsratsfähige Organisationseinheit i. S. v. § 1 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BetrVG darstellt.