BSG - Urteil vom 23.01.1997
7 RAr 38/96
Normen:
AFG § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 § 2 ; AFuU (1976) § 9 Abs. 1 ; AFuU (1993) § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 1 ; SchwbG § 54 Abs. 1 § 57 ; SchwbWV § 11 ; SchwbWV § 17 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1998, 43
SozR-3 4100 § 43 Nr. 2

Begriff des Betriebes iS. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG, Merkmal des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses

BSG, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 38/96

DRsp Nr. 1997/5321

Begriff des Betriebes iS. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG, Merkmal des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses

1. I.S. des § 43 Abs. 2 S. 1 AFG ist der Begriff des Betriebes weit zu verstehen und umfaßt somit auch eine Werkstatt für Behinderte.2. Die Bundesanstalt für Arbeit hat das in § 43 Abs. 2 S. 2 AFG enthaltene Merkmal des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses nicht durch § 13 Abs. 2 AFuU vom 29.4.1993 in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgefüllt, so daß ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 § 2 ; AFuU (1976) § 9 Abs. 1 ; AFuU (1993) § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 1 ; SchwbG § 54 Abs. 1 § 57 ; SchwbWV § 11 ; SchwbWV § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt - unter Rücknahme eines bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides - die Förderung der Teilnahme an einem "Sonderpädagogischen Lehrgang" für Gruppenleiter. Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen in den Vorinstanzen geht es ihm um die Erstattung von Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrkosten.