LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.07.2010
6 Ta 110/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 268 d/10

Begriff des Arbeitsentgelts bei der Streitwertbestimmung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 110/10

DRsp Nr. 2010/20866

Begriff des Arbeitsentgelts bei der Streitwertbestimmung

Zum Arbeitsentgelt i. S. d. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG gehören alle Beträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Fall des Annahmeverzugs schuldet. Dazu zählen demnach auch ergebnis- oder erfolgsabhängige Vergütungen (z. B. Provision).

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 10.06.2010 - 1 Ca 268 d/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie um Zahlung.

Der Kläger arbeitet seit dem 09.10.2000 im Betrieb der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Techniker. Die Parteien hatten im Jahre 2002 vereinbart, dass das Bruttogrundgehalt des Klägers 3.300,00 € beträgt. Daneben erhielt der Kläger Provision. Im Jahre 2009 erzielte er auf der Grundlage des Grundgehalts und der Provision eine durchschnittliche monatliche Vergütung in Höhe von 8.000,00 € brutto.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 15.02.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Er hat beantragt,