Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.8.2015 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.6.2014 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
3.Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung nach § 33 Abs. 4 TVöD sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.
Der Kläger ist seit dem 01.09.1974 als Angestellter bei der Beklagten zu einem Nettomonatsgehalt von zuletzt 1.685,00 EUR beschäftigt. Er war bei der Beklagten zuletzt für das Abheften von Bescheiden in Akten eingesetzt. Bei dem Kläger besteht von Geburt an eine ausgeprägte Behinderung, er ist schwerbehindert im Sinne des
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