Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. März 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der am 1950 geborene Kläger war zuletzt bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 11.08.2005, der in der linken Textspalte in deutscher Sprache und in der rechten Textspalte in englischer Sprache abgefasst ist, enthält - auszugsweise - folgende Regelungen:
"§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses
Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Angestellten beginnt am 11. August 2005 und ersetzt alle früheren Rechtsverhältnisse der Parteien. ...
...
§ 5 Vergütung, Nebenleistungen
...
(3) Die Pensionszusage ist in Anlage 1 beschrieben.
...
§ 11 Schlussbestimmungen
...
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