BAG - Urteil vom 17.03.2016
6 AZR 92/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; SGB II § 10 Abs. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) § 2 Nr. 3; Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den belgischen Stationierungsstreitkräften und bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16.12.1966 (KSch TV) § 1 Nr. 3 ff.;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 2 Nr. 2
BB 2016, 1267
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 369/14
ArbG Kaiserslautern, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1742/13

Begriff der zumutbaren anderweitigen Verwendung i.S. von § 1 Nr. 3 ff. KSch TV

BAG, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 92/15

DRsp Nr. 2016/8946

Begriff der zumutbaren anderweitigen Verwendung i.S. von § 1 Nr. 3 ff. KSch TV

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich gilt jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV als zumutbar. Maßgeblich ist demnach nur die Vergütung der in Betracht kommenden freien Stelle. Die Berücksichtigung persönlicher Umstände ist ebenso wie eine Beschränkung auf den Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsorts nicht vorgesehen. 2. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die familiäre Situation unbeachtet lassen. Die betroffenen Arbeitnehmer werden nämlich ggf. auch durch das Kündigungsschutzgesetz und den Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 2. Juli 1997 (SchutzTV) geschützt. 3. Die Definition der Zumutbarkeit in § 10 Abs. 1 SGB II ist ohne Bedeutung für die Auslegung von § 2 Ziff. 3 TV SozSich.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2014 - 8 Sa 369/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; SGB II § 10 Abs. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) § 2 Nr. 3;