Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.09.2009 -
Die Parteien streiten darüber, ob die Klage vom 24.10.2008 gem. § 54 Abs. 5 S. 4 ArbGG, § 269 Abs. 3 ZPO als zurückgenommen gilt.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2008, welcher am 27.10.2008 bei Gericht einging, machte der Kläger die Sozialwidrigkeit einer Kündigung vom 17.10.2008 geltend und verlangte Annahmeverzugslohn für die Monate April 2008 bis einschließlich September 2008.
Die Parteien streiten vor dem Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Kündigung seitens der Beklagten vom 12.09.2006 zum 15.10.2006.
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