LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2015 18 Sa 1708/14
Normen:
DRK-TV § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 214/14
ArbG Kassel, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 214/14
Begriff der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TRV
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 1708/14
DRsp Nr. 2015/18133
Begriff der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TRV
Orientierungssätze:Einstufung eines Rettungsassistenten bei unstreitiger Eingruppierung der Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Rahmentarifvertrags DRK.Die Arbeitgeberin ist erst zum 01.03.2013 der Tarifgemeinschaft beigetreten, das neue Tarifwerk existiert seit 01.01.2007.Streitpunkt ist, in welchem Umfang Beschäftigungszeit (alle Kläger wurden vor dem 01.01.2007 eingestellt) oder zumindest Zeiten einer Tätigkeit, die der - zum 01.01.2007 neu gebildeten - Entgeltgruppe entsprechen, für die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe zählen.Lösung über Anwendung der Überleitungsregelungen, insb. § 4 TVÜ-DRK, die auch bei nach dem 01.01.2007 erstmals hergestellter Tarifbindung gelten.
Eine "ununterbrochene(n) Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TV setzt die vorherige Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe voraus. Die bloße Zurücklegung der Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber reicht nicht aus, auch wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe erfüllt hätte.
Tenor
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