LAG Hamm - Urteil vom 08.05.2015
10 Sa 1655/14
Normen:
§ 1 TVG;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 703/14

Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine im Sinne von § 4 Nr. 4 des Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen/Lippe

LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1655/14

DRsp Nr. 2015/11963

Begriff der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine im Sinne von § 4 Nr. 4 des Tarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelhandwerks in Westfalen/Lippe

"Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen" sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden. Darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge-, Bohr- und Schleifmaschinen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.10.2014 - Az. 3 Ca 703/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.

5. II. III.