LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.06.2017
26 Sa 121/17
Normen:
TV-L Anl A Teil I Entgeltgr 9; BauAnlBetrV BE § 32;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 3824/16

Begriff der selbständigen Leistung im Sinne der Entgeltgruppe 9 TV-L

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 26 Sa 121/17

DRsp Nr. 2018/16996

Begriff der selbständigen Leistung im Sinne der Entgeltgruppe 9 TV-L

1. Selbständige Leistungen iSd Entgeltgruppe 9 TV-L liegen bei der Tätigkeit eines Konzertsaalverwalters vor, der ua Arbeitsabläufe koordiniert, sich mit den Veranstaltern und anderen Mitarbeitern des Arbeitgebers abspricht und das Personal (30 Mitarbeiter/innen) einsetzt, an dessen Einstellung er maßgeblich beteiligt ist, entscheidet, wie viele Mitarbeiter am jeweiligen Veranstaltungstag eingesetzt werden, wie das Foyer unter Beachtung der Sicherheitsvorgaben bestückt werden kann, sowohl im Rahmen der Vorbereitung der Veranstaltungen als auch bei deren Durchführung eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten hat, eigenständig beurteilt, wie die rechtlichen Anforderungen im konkreten Fall in der jeweiligen Konstellation zur Geltung gebracht werden können, dabei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungen immer wieder vor neue Fragen gestellt wird, die nicht schematisch abgearbeitet werden können, zu beurteilen hat, auf welche Art und Weise den rechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden kann, schon nach der Beschreibung durch die Arbeitgeberin kontinuierlich wechselnde Aufgabenbereiche verknüpfen muss, zudem Beauftragter nach § 32 BetrVO ist.