LAG Köln - Urteil vom 02.02.2016
12 Sa 700/15
Normen:
Anlage 30 AVR;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10489/13

Begriff der leitenden Oberärztin/des leitenden Oberarztes im Sinne der AVR CBegriff der ständigen Vertretung

LAG Köln, Urteil vom 02.02.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 700/15

DRsp Nr. 2016/6814

Begriff der leitenden Oberärztin/des leitenden Oberarztes im Sinne der AVR C Begriff der "ständigen Vertretung"

1. Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt) vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Leitende Oberärz-tin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärz-tin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienst-aufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärz-tin/einem Arzt erfüllt werden.2. Das Eingruppierungsmerkmal stellt klar, dass das Tätigkeitsmerkmal in einer Klinik in der Regel nur von einem Arzt erfüllt werden kann.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tarifmerkmal der "ständigen Vertretung" genügt nicht die bloße Vertretung im Falle der Abwesenheit oder der Verhinderung des Vertretenen wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen. Vielmehr muss der ständige Vertreter dessen Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen, mit anderen Worten, neben diesem, wahrnehmen können.