LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.09.2012
10 Sa 128/12
Normen:
BUKG § 3 Abs. 1; TGV § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.02.2012

Begriff der kürzesten Strecke i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 128/12

DRsp Nr. 2012/20243

Begriff der kürzesten Strecke i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG

1. Beträgt die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und seinem Arbeitsplatz (Kasernentor) 29,8 km, so ist es unerheblich, dass sie über Landstraßen und Ortsdurchfahrten führt, soweit es sich nur um für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geeignete und zulässigerweise befahrene öffentliche Straßen handelt.2. Maßgebend für die Berechnung der 30 km-Grenze des § 3 Abs. 1 BUKG ist die Außengrenze der Dienststelle. Eine Strecke von 500 m zwischen dem Kasernentor und dem Gebäude, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise eingesetzt wird, ist daher bei der Berechnung der Wegstrecke nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.02.2012, Az.: 7 Ca 2042/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUKG § 3 Abs. 1; TGV § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Trennungsgeld.