LAG Köln - Beschluss vom 08.10.2015
11 Ta 202/15
Normen:
§ 114 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1452/14

Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. von § 114 S. 1 ZPOErfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Entwendens geringwertiger Gegenstände

LAG Köln, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 202/15

DRsp Nr. 2015/20878

Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. von § 114 S. 1 ZPO Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Entwendens geringwertiger Gegenstände

Zu den Voraussetzungen der Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO

Einer Kündigungsschutzklage kann die hinreichend Erfolgsaussicht i.S. von § 114 S. 1 ZPO nicht abgesprochen werden, wenn es in der Beweisaufnahme zu klären ist, ob der Nachweis einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers geführt werden kann oder ein zumindest dringender Tatverdacht besteht. Das gilt jedenfalls dann, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass eine noch durchzuführende Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgehen wird, nicht vorliegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.2015 teilweise abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H , Hö 12, K , bewilligt.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin bei einem einzusetzenden Einkommen von 77,-- € eine monatliche Rate von 30,-- € zu zahlen hat.

Normenkette:

§ 114 ZPO;

Gründe