LAG Düsseldorf - Beschluss vom 20.04.2016
4 TaBV 70/15
Normen:
BetrVG §§ 111 S. 3 Nr. 1; a BetrVG § 4; a BetrVG § 112;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 2/15

Begriff der grundlegenden Änderung des Betriebszwecks i.S. von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVGSozialplanpflicht der Einstellung des Forschungs- und -entwicklungsbereichs eines Betriebes

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 70/15

DRsp Nr. 2016/13886

Begriff der grundlegenden Änderung des Betriebszwecks i.S. von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG Sozialplanpflicht der Einstellung des Forschungs- und -entwicklungsbereichs eines Betriebes

1. Wird in einem Betrieb neben dem Hauptzweck (Vertrieb) außerdem Forschung und Entwicklung (F&E) betrieben, so kann dar Wegfall des F&E-Bereichs eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks i. S. v. § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG darstellen.2. Eine grundlegende Änderung wird jedenfalls indiziert, wenn die Anzahl der vom Wegfall des F&E-Bereichs betroffenen Arbeitnehmer die Zahlen und Prozentwerte des § 17 KSchG erreicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 - 15 BV 2/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 08.12.2014 unwirksam ist und die Schließung des QT-Teams und des Field-Testings und die Entlassung von acht in diesen Bereichen beschäftigten Mitarbeitern gemäß § 112 BetrVG sozialplanpflichtig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG §§ 111 S. 3 Nr. 1; a BetrVG § 4; a BetrVG § 112;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Sozialplanpflicht einer Betriebsänderung.