Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.08.2021 - AZ.:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9b, Stufe 4, Teil II, Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 1/2.
III.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 01.01.2020 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6
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