LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2022
5 Sa 939/21
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 S. 1; TV-L § 17 Abs. 4 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2931/20

Begriff der großen Geschäftsstelle bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b TV-LTarifbegriff der Gruppenleiterin im Sinne der TV-L als FunktionsmerkmalTätigkeit der Gruppenleiterin einer großen Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 939/21

DRsp Nr. 2022/16457

Begriff der "großen" Geschäftsstelle bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b TV-L Tarifbegriff der Gruppenleiterin im Sinne der TV-L als Funktionsmerkmal Tätigkeit der Gruppenleiterin einer "großen" Serviceeinheit bei der Staatsanwaltschaft

Zur Auslegung des Begriffs einer "großen" Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 zu Ziffer 12.1 Teil II Anlage A TV-L

Tenor

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 11.08.2021 - AZ.: 7 Ca 2931/20 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9b, Stufe 4, Teil II, Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 1/2.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 1 S. 1; TV-L § 17 Abs. 4 S. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 01.01.2020 in die Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TV-L eingruppiert und entsprechend vergütet werden muss.

1. 2. 3. 4.