Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 3. November 2016, Az.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von nicht gewährten Altersermäßigungsstunden.
Der 1952 geborene Kläger war vom 3. September 2001 bis zum 31. Dezember 2015 im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 14 Wochenstunden beschäftigt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 22. August 2001 (Bl. 77 f. d. A.) sind Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses Er erzielte ausweislich der Abrechnung für den Monat Dezember 2015 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.321,79 €.
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