LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.09.2015
10 Sa 1780/14
Normen:
§ 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG aF; § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG; § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 989/13

Begriff der Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTVTeilnahme eines in Österreich ansässigen Herstellers von Fassadenkonstruktionen mit Elementen aus Metall am Sozialkassenverfahren im Bauwesen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1780/14

DRsp Nr. 2016/149

Begriff der Gesamtheit von Arbeitnehmern i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV Teilnahme eines in Österreich ansässigen Herstellers von Fassadenkonstruktionen mit Elementen aus Metall am Sozialkassenverfahren im Bauwesen

1. Für die Frage, wie groß die personelle Fluktuation innerhalb einer "Gesamtheit von Arbeitnehmern" nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV sein darf, lassen sich - bis auf eine Mindestgröße von zwei Arbeitnehmern - keine allgemeingültigen Regeln aufstellen.2. Als ein Kriterium unter mehreren spricht es gegen die Bejahung einer selbständigen Betriebsabteilung, wenn eine hohe Fluktuation innerhalb der Gesamtheit der Arbeitnehmer gegeben ist.3. Bei einer Gesamtbetrachtung können weitere Umstände, z.B. die vom Arbeitgeber prognostizierte Dauer der Baustelle bzw. die räumliche Entfernung derselben von der stationären Betriebsstätte, eine relativ hohe Fluktuation innerhalb der Arbeitnehmergruppe ausgleichen.4. Die Urlaubsregelungen nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht in Österreich sind gegenüber dem tariflichen Urlaubsrecht in Deutschland (BRTV, VTV) weniger günstig.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. Dezember 2014 - 12 Ca 989/13 - abgeändert.