Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
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