Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nur für acht oder für zwölf Wochen nach der Entbindung ihres Kindes Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Steuerassistentin beschäftigt. Ihr Kind wurde am 4. Juni 1995 geboren. Es hatte ein Geburtsgewicht von 2.020 g; dies ergibt sich aus der "Ärztlichen Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten". Der Arzt der Klägerin hatte in der Schwangerschaftsbescheinigung vom 22. November 1994 als voraussichtlichen Geburtstermin den 8. Juni 1995 angegeben. Die Krankenkasse gewährte Mutterschaftsgeld für die Zeit bis zum 27. August 1995, also für zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Beklagte zahlte den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nur für die Zeit bis zum 30. Juli 1995, also für acht Wochen nach der Entbindung.
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