BAG - Urteil vom 12.03.1997
5 AZR 329/96
Normen:
MuSchG § 6 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung), § 14 Abs. 1 ; RVO § 200 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 6 MuSchG 1968
AuA 1998, 136
BAGE 85, 248
BB 1997, 1538
DB 1997, 1337
DRsp VI(616116f
FamRZ 1997, 1006
MDR 1997, 748
NZA 1997, 764
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Duisburg - Urteil vom 03. November 1995 - 1 Ca 2661/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 27. März 1996 - 2 Sa 1/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Begriff der Frühgeburt im Sinne von § 6 MuSchG

BAG, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 329/96

DRsp Nr. 1997/4502

Begriff der Frühgeburt im Sinne von § 6 MuSchG

»Wiegt das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm, handelt es sich um eine Frühgeburt im Sinne von § 6 Abs. 1 MuSchG. Auf die Dauer der Schwangerschaft kommt es nicht an.«

Normenkette:

MuSchG § 6 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1996 gültigen Fassung), § 14 Abs. 1 ; RVO § 200 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nur für acht oder für zwölf Wochen nach der Entbindung ihres Kindes Anspruch auf einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld hat.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Steuerassistentin beschäftigt. Ihr Kind wurde am 4. Juni 1995 geboren. Es hatte ein Geburtsgewicht von 2.020 g; dies ergibt sich aus der "Ärztlichen Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten". Der Arzt der Klägerin hatte in der Schwangerschaftsbescheinigung vom 22. November 1994 als voraussichtlichen Geburtstermin den 8. Juni 1995 angegeben. Die Krankenkasse gewährte Mutterschaftsgeld für die Zeit bis zum 27. August 1995, also für zwölf Wochen nach der Entbindung. Die Beklagte zahlte den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nur für die Zeit bis zum 30. Juli 1995, also für acht Wochen nach der Entbindung.