LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2012
26 Ta 1230/12
Normen:
ArbGG § 11a; ZPO §§ 114 ff.; SGB X § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 6769/12

Begriff der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S. von § 114 S. 1 ZPO; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen 26 Ta 1230/12

DRsp Nr. 2012/21140

Begriff der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S. von § 114 S. 1 ZPO; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Im Falle einer zeitnah anberaumten Güteverhandlung darf das Arbeitsgericht diese vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe abwarten. Sie ist dann regelmäßig die im arbeitsgerichtlichen Verfahren maßgebliche früheste Gelegenheit für das Gericht, anhand der Stellungnahmen der Parteien die Erfolgsaussichten einzuschätzen. 2. Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist. Es kommt auf die rechtliche und tatsächliche Würdigung des zur Entscheidung berufenen Gerichts an. Teilt die klagende Partei mit, dass sie Sozialleistungen beziehe oder bezogen habe, kann das Gericht das nicht unbeachtet lassen. Soweit ein Anspruchsübergang unstreitig ist, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Anders wird zu entscheiden sein, wenn die Höhe des Anspruchsübergangs umstritten ist (zur Darlegungs- und Beweislast in solchen Konstellationen ausführlich: Maul-Sartori BB 2010, 3021, 3025 f.).