LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2011
22 Sa 76/10
Normen:
GG Art. 3 Abs.1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 103/10

Begriff der Einstellung [§ 16 TV-L ]; Stufenzuordnung bei Mehrfachbefristung; Anrechnung förderlicher Zeiten bei Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs; Berücksichtigung von Besetzungsproblemen bei befristeten Arbeitsplätzen durch den Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 22 Sa 76/10

DRsp Nr. 2012/4664

Begriff der „Einstellung“ [§ 16 TV-L ]; Stufenzuordnung bei Mehrfachbefristung; Anrechnung förderlicher Zeiten bei Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs; Berücksichtigung von Besetzungsproblemen bei befristeten Arbeitsplätzen durch den Arbeitgeber

1. Eine Einstellung im Sinne des § 16 Abs. 2 TV-L liegt auch dann vor, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im - ggf. unmittelbaren - Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis begründet wird (BAG 27.01.2011 - 6 AZR 382/09). Dass dadurch Beschäftigte, die in einem ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis stehen, bei der Stufenzuordnung im Vergleich zu Beschäftigten in mehrfach befristeten Arbeitsverhältnissen begünstigt werden, ist nicht unzulässig. 2. § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L verlangt nicht die Anrechnung von Berufserfahrung, die der Beschäftigte in einem früheren Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber gesammelt hat, wenn die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar aufeinander folgen. 3. Der Arbeitgeber kann bei der Frage, ob gemäß § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L eine Höherstufung zur Deckung des Personalbedarfs vorgenommen wird, berücksichtigten, dass befristete Arbeitsplätze schwieriger zu besetzen sind als unbefristete.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 01.09.2010 (3 Ca 103/10) wird zurückgewiesen.