BAG - Urteil vom 27.01.2011
6 AZR 382/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 11/09
ArbG Heilbronn, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 119/08

Begriff der Einstellung [§ 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA)]; Sichtagsregelung und Gleichheitsgrundsatz; Stufenzuordnung bei der Einstellung; Anwendbarkeit des TVÜ-VKA; Fehlende Benachteiligung i.S. des TzBfG

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 382/09

DRsp Nr. 2011/2149

Begriff der "Einstellung" [§ 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA)]; Sichtagsregelung und Gleichheitsgrundsatz; Stufenzuordnung bei der Einstellung; Anwendbarkeit des TVÜ-VKA; Fehlende Benachteiligung i.S. des TzBfG

Orientierungssätze: 1. Der Begriff "Einstellung" in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (VKA) erfasst nicht nur die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem kommunalen Arbeitgeber, sondern auch eine Wiedereinstellung im Anschluss an ein vorheriges Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber. 2. Die Stichtagsregelungen in der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA, wonach Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von bis zu einem Monat bis zum 30. September 2007 unschädlich waren und nach der Neufassung der Protokollerklärung vom 31. März 2008 ab dem 1. Januar 2008 wieder unschädlich sind, verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 3. In den Monaten Oktober bis Dezember 2007 eingestellte Beschäftigte waren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) auch dann der Stufe 2 der maßgeblichen Entgeltgruppe zuzuordnen, wenn die Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein langjähriges vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber erfolgte und die Beschäftigten über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt haben.