LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2015
2 Sa 1210/14
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 14/14

Begriff der Drittmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 1210/14

DRsp Nr. 2016/11619

Begriff der Drittmittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG

Drittmittel iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG können auch unmittelbar vom Träger der Hochschule stammen, wenn sie nicht zu den regulären ("laufenden") Haushaltsmitteln der Hochschule zählen, sondern dieser für ein Drittmittelprojekt vom Träger der Hochschule zur Verfügung gestellt werden.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 01. August 2014 - Aktenzeichen 10 Ca 14/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung im Hochschulbereich.