LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2014
2 Sa 1024/13
Normen:
RKG HE § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RKG HE § 4 Abs. 1 S. 1; RKG HE § 7 S. 1; TV HE § 23 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 31.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 365/12

Begriff der Dienststätte i.S.v on § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HRKG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 1024/13

DRsp Nr. 2015/2324

Begriff der Dienststätte i.S.v on § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HRKG

1. Dienststätte iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG ist allein der Sitz der Dienststelle. 2. Deshalb hat ein Tarifangestellter des beklagten Landes, der außerhalb der Dienststätte Geschwindigkeitsmessstellen einrichtet und betreibt, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HRKG Anspruch auf Erstattung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Hierzu zählt für die Mehraufwendungen für Verpflegung gemäß § 7 Satz 1 HRKG auch ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Mai 2013 - Aktenzeichen 10 Ca 365/12 - abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger € 180,00 EUR (in Worten: Einhundertachtzig und 0/100 Euro) brutto zu zahlen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RKG HE § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RKG HE § 4 Abs. 1 S. 1; RKG HE § 7 S. 1; TV HE § 23 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Reisekostenerstattung in Form von Tagegeldern.