LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.01.2011
2 Sa 97/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; TVG § 1; Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte vom 14. Juni 2005 (TV-Sonderzahlungen) § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 107/10

Begriff der betrieblichen Sonderzahlung; Anrechnung einer erfolgsorientierten Prämie; Maßregelverbot

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 97/10

DRsp Nr. 2012/4665

Begriff der „betrieblichen Sonderzahlung“; Anrechnung einer erfolgsorientierten Prämie; Maßregelverbot

1. Auslegung von § 4 des Tarifvertrages über die Absicherung betriebliche Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14. Juli 2005: Auch eine erfolgsorientierte Prämie kann eine betriebliche Sonderzahlung im Sinne dieser Tarifnorm sein (Anschluss an BAG 8. März 1995 - 10 AZR 390/94). 2. Einzelfallbezogene Betrachtung: kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 14.07.2010 - 5 Ca 107/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/5 zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; TVG § 1; Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte vom 14. Juni 2005 (TV-Sonderzahlungen) § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte eine von ihr gewährte erfolgsorientierte Prämie auf den tarifvertraglichen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen im Jahr 2009 anrechnen durfte.