LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 11.06.2012
5 Sa 116/12
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1318/11

Begriff der betrieblichen Erfordernisse als Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 116/12

DRsp Nr. 2012/21047

Begriff der betrieblichen Erfordernisse als Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung

1. Betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn Umstände aus dem wirtschaftlichen oder betriebstechnischen Bereich dazu führen, dass die betriebliche Arbeitsmenge so zurückgeht, dass der Beschäftigungsbedarf für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt. Erforderlich ist eine konkrete Auswirkung auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers.2. Die organisatorischen Maßnahmen, die der Arbeitgeber trifft, um seinen Betrieb den Umsatzrückgang oder der verschlechterten Ertragslage anzupassen, sind vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind.3. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierachieebene hinaus, so sind gesteigerte Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Koblenz vom 16.12.2011, Az: 2 Ca 1318/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand