BAG - Beschluß vom 19.07.2005
3 AZR 502/04 (A)
Normen:
BetrAVG § 1a ;
Fundstellen:
DB 2005, 2252
NZA-RR 2006, 372
ZIP 2005, 1982
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 137/04
ArbG Kaiserslautern, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1269/03

Begriff der Betrieblichen Altersversorgung; Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung

BAG, Beschluß vom 19.07.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 502/04 (A)

DRsp Nr. 2005/14622

Begriff der Betrieblichen Altersversorgung; Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen einer Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG nicht den Versicherungsträger wählen, über den eine Direktversicherung durchgeführt werden soll. 2. Es ist problematisch, kann aber offen bleiben, ob Versicherungsverträge, die eine garantierte Mindestlaufzeit vorsehen, betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstellen.

Normenkette:

BetrAVG § 1a ;

Gründe:

I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, dass Entgeltanteile für einen Versicherungsvertrag bei der G Lebensversicherungs AG verwendet werden.