LAG Köln - Urteil vom 08.03.2016
12 Sa 689/15
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 18a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2471/14

Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVGAnforderungen an eine VersorgungszusageAnwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf Ansprüche aus der betrieblichen AltersversorgungRechtliche Einordnung eines Anspruchs auf eine einmalige Ruhestandszuwendung

LAG Köln, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 689/15

DRsp Nr. 2016/10426

Begriff der betrieblichen Altersversorgung i.S. von § 1 Abs. 1 S.1 BetrAVG Anforderungen an eine Versorgungszusage Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung Rechtliche Einordnung eines Anspruchs auf eine einmalige Ruhestandszuwendung

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der "Langlebigkeitsrisiken", die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen.