LAG Köln - Urteil vom 25.03.2015
11 Sa 441/14
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVÜ-VKA § 22 Abs. 1; TVÜ-VKA § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4460/13

Begriff der besonderen Verantwortlichkeit i.S. der Vergütungsgruppe IVb der Anl. 1a zum BATEingruppierung eines Betriebsleiters in einem Bewachungsunternehmen

LAG Köln, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 441/14

DRsp Nr. 2015/15099

Begriff der "besonderen Verantwortlichkeit" i.S. der Vergütungsgruppe IVb der Anl. 1a zum BAT Eingruppierung eines Betriebsleiters in einem Bewachungsunternehmen

Die Bestimmung des Heraushebungsmerkmals "besonders verantwortungsvoll" in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT erfordert einen Vergleich mit der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist, die der Summe der Anforderungen in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT entspricht. Das Heraushebungsmerkmal ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a BAT daraus durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Das Merkmal fordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung trägt (BAG - 4 AZR 645/04 - 15.02.2006).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.04.2014 - 1 Ca 4460/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; TVÜ-VKA § 22 Abs. 1; TVÜ-VKA § 22 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt um die Zahlung von Differenzvergütung für den Zeitraum Oktober 2012 bis einschließlich Mai 2014.

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