LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2016
7 Sa 803/16
Normen:
EFZG § 293 S. 1, 615 S. 1 BGB, § 3 Abs. 1; EFZG § 611 S. 1, 615 S. 1 BGB, § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 29.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1412/15

Begriff der Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 EFZG

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 803/16

DRsp Nr. 2016/19445

Begriff der Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 3 Abs. 1 EFZG

Ein Arbeitnehmer ist nicht schon dann leistungsunfähig i.S. von § 297 BGB, wenn er aus Gründen in seiner Person nicht mehr alle Tätigkeiten verrichten kann,die zu den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten gehören. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist, einem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leidensgerechte Arbeiten zuzuweisen oder nicht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29.03.2016 - 2 Ca 1412/15 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1.

an den Kläger 469,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen;

2.

an den Kläger 1.197,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 %, die

Beklagte zu 10 %.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 293 S. 1, 615 S. 1 BGB, § 3 Abs. 1; EFZG § 611 S. 1, 615 S. 1 BGB, § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung sowie Weihnachtsgeld.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.