Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2008 - 4 Ca 377 b/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Kläger die Gutschrift von Rufbereitschaftszeiten auf seinem Arbeitszeitkonto verlangen darf.
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