LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.02.2009
4 Sa 367/08
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; TV-V § 10 Abs. 1 S. 4; TV-V § 10 Abs. 3 S. 5; TV-V § 11 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 4 Ca 377 b/08 vom 24.06.2008,

Begrenzung der Umwandlung tariflicher Rufbereitschaftsentgelte durch Betriebsvereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 367/08

DRsp Nr. 2009/9899

Begrenzung der Umwandlung tariflicher Rufbereitschaftsentgelte durch Betriebsvereinbarung

1. Die Berechtigung der Betriebsparteien zur Limitierung der Umwandlung von Rufbereitschaftsentgelten folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 5 TV-V in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 4 TV-V. 2. Stimmen Personalrat und Arbeitgeberin darin überein, dass die betrieblichen Verhältnisse eine Begrenzung der Umwandlungsmöglichkeit erfordern, liegt es (auch zur Gleichbehandlung aller) nahe, dies durch eine betriebliche Regelung zu vereinbaren; dem Gericht obliegt es nicht, eine solche Vereinbarung auf Zweckmäßigkeit und Sachgerechtheit zu überprüfen, denn dies obliegt allein der Entscheidungsprärogative der Betriebsparteien.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 24.06.2008 - 4 Ca 377 b/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2; TV-V § 10 Abs. 1 S. 4; TV-V § 10 Abs. 3 S. 5; TV-V § 11 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, in welchem Umfang der Kläger die Gutschrift von Rufbereitschaftszeiten auf seinem Arbeitszeitkonto verlangen darf.