Die Parteien streiten um die Berechtigung einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten in der Niederlassung T als Arbeitnehmer beschäftigt und seit dem 01.04.1994 Warengruppenleiter für den Bereich Baumarkt, Autozubehör, Gartenbedarf und Möbel. Sein Durchschnittsverdienst betrug 3.450,00 EUR brutto.
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