Auf die Berufung der Beklagten vom 01.06.2018 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 11.05.2018 (Az.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu zahlen.
II.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu zahlen.
III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen der Kläger 96% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 4%.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
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