LAG Hamm - Urteil vom 21.03.2007
18 Sa 683/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; BUrlG § 3 ; MTV (Transportwirtschaft NRW) § 9 Ziff. 9 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2331/05
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 461/07

Begrenzung der Entgeltzahlung für Tarifurlaub - wirksame Änderung tariflicher Berechnungsvorschriften

LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 683/06

DRsp Nr. 2007/14331

Begrenzung der Entgeltzahlung für Tarifurlaub - wirksame Änderung tariflicher Berechnungsvorschriften

1. Gewährt ein Arbeitgeber Urlaub, ist dieser grundsätzlich zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub anzurechnen.2. Für den Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, sind die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht ohne Weiteres anwendbar, da das Bundesurlaubsgesetz nur den gesetzlichen Mindesturlaub regelt; es steht sowohl den Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien frei, für weitergehende Urlaubsansprüche, auch hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsanspruchs, eigenständige Regelungen zu treffen.3. Die Tarifvertragsparteien können die Arbeitsbedingungen den veränderten Verhältnissen anpassen; modifiziert ein neuer Tarifvertrag einen Teil der bisherigen Berechnungsvorschriften für die Urlaubsvergütung, gelten die neuen Tarifnormen für den Arbeitnehmer auch dann, wenn die alten tariflichen Bestimmungen für ihn günstiger waren als die neuen, ein Anspruch auf Besitzwahrung besteht nicht.4. Mit der Begrenzung des Urlaubsentgeltes auf die Vergütung von 48 Stunden wöchentlich (§ 9 Ziff. 9 Satz 2 MTV )haben die Tarifvertragsparteien, soweit es um den den gesetzlichen Urlaub überschreitenden Tarifurlaub geht, das ihnen eingeräumte Ermessen nicht überschritten.