1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. März 2009, Az.:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Pilotprojekt" einvernehmlich gebildete Einigungsstelle auch für die "Haupt"-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig ist.
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