BAG - Urteil vom 18.01.1990
6 AZR 386/89
Normen:
BAT § 15 Abs. 7, Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 19.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 347/88
LAG Baden-Württemberg, vom 10.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 15/89

Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 386/89

DRsp Nr. 2000/1158

Beginn und Ende der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst

»1. Im Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages wird die Arbeitszeit nicht mit dem Eintreffen des Angestellten an seinem Arbeitsplatz bzw. mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes berechnet. Vielmehr beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. 2. Die Arbeitsstelle ist nicht mit dem Arbeitsplatz identisch, sondern beschreibt einen weiteren räumlichen Bereich. So kann sie mit dem Betrieb oder der Dienststelle identisch sein (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 29. April 1982 - 6 ABR 54/79 - AP Nr. 4 zu § 15 BAT und vom 15. September 1988 - 6 AZR 637/86 - BAGE 59, 335 = AP Nr. 12 zu § 15 BAT). 3. Die Begriffe Dienststelle und Betrieb sind in der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT in dem Sinn verwandt, wie sie im Personalvertretungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht gebraucht werden. 4. Auch kleinere Einheiten als Dienstelle und Betrieb können Arbeitsstelle i.S. des § 115 Abs. 7 BAT sein. Dienststellen- und Betriebsteile sind dann als Arbeitsstellen anzusehen, wenn sie von anderen Teilen der Dienststelle oder des Betriebes räumlich-organisatorisch abgrenzbar sind.«

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 7, Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Klägerin.