BAG - Urteil vom 26.11.2009
2 AZR 185/08
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 15 Nr. 64
ArbRB 2010, 134
AuR 2010, 226
BAGE 132, 293
MDR 2010, 756
NZA 2010, 443
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 372/07
ArbG Augsburg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 821/06

Beginn des Sonderkündigungsschutzes für Mitglieder des Wahlvorstands bei Betriebsratswahl

BAG, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 185/08

DRsp Nr. 2010/5357

Beginn des Sonderkündigungsschutzes für Mitglieder des Wahlvorstands bei Betriebsratswahl

Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstands mit der Verkündung und nicht erst mit der formellen Rechtskraft des Einsetzungsbeschlusses. Orientierungssätze: 1. Der besondere Kündigungsschutz für gerichtlich bestellte Mitglieder des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl beginnt im Fall ihrer Bestellung durch die Gerichte für Arbeitssachen mit der Verkündung des Einsetzungsbeschlusses. Auf die formelle Rechtskraft des Beschlusses kommt es nicht an. 2. Insbesondere der durch § 15 Abs. 3 KSchG beabsichtigte Schutz der Mitglieder des Wahlvorstands vor möglichen Repressalien des Arbeitgebers erfordert es, von einer "Bestellung" des Wahlvorstands in dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem erstmals eine nach außen verlautbarte, nach geltendem Verfahrensrecht wirksam zustande gekommene gerichtliche Entscheidung vorliegt, der zufolge der Arbeitnehmer als Mitglied des Wahlvorstands eingesetzt wird.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. September 2007 - 6 Sa 372/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung.