LAG Hamm - Beschluss vom 14.02.2018
14 Ta 58/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 119; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 740/17

Beginn der Zahlungspflicht bei Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 14 Ta 58/18

DRsp Nr. 2018/3342

Beginn der Zahlungspflicht bei Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung

1. Maßgeblich für die Feststellung der Bedürftigkeit im Sinne des § 115 ZPO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Falle einer sofortigen Beschwerde nach § 127 ZPO demnach derjenige der Beschwerdeentscheidung.2. Bei der Anordnung einer Ratenzahlung setzt die Zahlungspflicht frühestens mit dem Beginn des auf den Zugang der Prozesskostenhilfebewilligung folgenden Monats ein.3. Bleibt der Zahlungsbeginn ungeregelt und enthält die Bewilligung auch nicht die Nummer des Kontos, auf das die Zahlungen zu überweisen sind, sind die Raten von dem Tag an zu zahlen, an dem der Partei eine Zahlungsaufforderung der Landes- bzw. Bundeskasse zugeht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2017 (2 Ca 740/17) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung abgeändert.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 119; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe