LAG Köln - Beschluss vom 23.03.2018
9 TaBV 62/17
Normen:
BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 11
LAGE BetrVG 2001 § 99 Nr. 30
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 242/16

Beginn der Wochenfrist für die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Personalmaßnahme

LAG Köln, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 62/17

DRsp Nr. 2018/7056

Beginn der Wochenfrist für die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Personalmaßnahme

Die ohne Angabe von Gründen erfolgte Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme ist unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn eine Begründung zwar nachfolgt, aber erst nach Ablauf der Wochenfrist bei der Arbeitgeberin eingeht. Ein Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich unzulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2017 - 2 BV 242/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 101; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Betriebsrat begehrt die Aufhebung einer Einstellung.

Die Arbeitgeberin ist die Holding des S Konzerns. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinie zur Einstellung" vom 20.08.2012 sind interne Bewerber bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen.

Anfang des Jahres 2016 schrieb sie die Stelle eines Gruppenleiters Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten aus. Auf die Stellenausschreibung bewarben sich unter anderem als externer Bewerber Herr B und der bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigte Herr Bu .

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