Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2017 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Betriebsrat begehrt die Aufhebung einer Einstellung.
Die Arbeitgeberin ist die Holding des S Konzerns. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinie zur Einstellung" vom 20.08.2012 sind interne Bewerber bei gleicher Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen.
Anfang des Jahres 2016 schrieb sie die Stelle eines Gruppenleiters Vorstands- und Aufsichtsratsangelegenheiten aus. Auf die Stellenausschreibung bewarben sich unter anderem als externer Bewerber Herr B und der bereits bei der Arbeitgeberin beschäftigte Herr Bu .
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