OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.08.2018
8 U 88/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 254/14

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener ärztlicher Risikoaufklärung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 88/15

DRsp Nr. 2018/16694

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen unterbliebener ärztlicher Risikoaufklärung

Ist überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt; steht dazu für ihn überdies fest, dass der Eingriff im Rahmen der ihm anhaftenden Risiken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Mai 2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am XX.XX.1960 geborene Kläger macht gegen den beklagten Arzt Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff geltend.

Der Kläger litt 2007 u. a. an Herzinsuffizienz, hochgradiger Niereninsuffizienz und Diabetes mellitus. Der Beklagte ist Belegarzt im Klinik1 in Stadt1.