Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2014 - 5 Ca 4140/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
I.
Am 29. Mai 2012 nahm der Klägervertreter die für den Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2012 eingelegte Berufung zurück.
Am 23. November 2012 beantragte der Klägervertreter für die Berufungsinstanz Kostenfestsetzung nebst Zinsen gegen den Kläger wie folgt:
1,60 Verfahrensgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG | 1.673,60 € |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Summe | 1.693,60 € |
19,00 Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG | 321,78 € |
Gesamtbetrag | 2.015,38 € |
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