LAG Köln - Urteil vom 22.01.2020
11 Sa 688/18
Normen:
ZPO § 586 Abs. 2 S. 1; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b);
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3076/12

Beginn der Frist für die Anbringung einer Restitutionsklage

LAG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 688/18

DRsp Nr. 2020/13976

Beginn der Frist für die Anbringung einer Restitutionsklage

Begründet der Restitutionskläger seine Klage mit dem Inhalt eines Widerspruchsbescheides, so beginnt die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage mit der Kenntnis vom Inhalt der Urkunde und nicht erst mit deren Bestandskraft.

Tenor

Die Restitutionsklage des Klägers vom 26.10.2018 gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.03.2014 - 3 Sa 808/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 586 Abs. 2 S. 1; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b);

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Urteils abgeschlossenen Verfahrens durch Restitutionsklage.

Der Kläger ist seit dem 17.12.1991 bei der Beklagten, zuletzt in Teilzeit als Assistent der Familienkasse B , beschäftigt. Seit dem 08.01.2009 war er arbeitsunfähig erkankt.