OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2010
6 A 1698/10
Normen:
LVO § 5 Abs. 1 Buchst. a NRW; LVO § 6 Abs. 1 NRW; LVO § 6 Abs. 2 NRW; LVO § 52 Abs. 1 NRW; LVO § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NRW; AGG § 10 S. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12a;

Begehren eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Erfordernis der Kausalität von Kinderbetreuung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze i.R.e. Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 6 A 1698/10

DRsp Nr. 2010/21678

Begehren eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze; Erfordernis der Kausalität von Kinderbetreuung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres für das Überschreiten der Höchstaltersgrenze i.R.e. Begehrens auf Übernahme in das Beamtenverhältnis

Erfolglose Berufung einer Lehrerin, die trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt. Zum Kausalitätserfordernis bei der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und der Kinderbetreuung (Einzelfall).

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LVO § 5 Abs. 1 Buchst. a NRW; LVO § 6 Abs. 1 NRW; LVO § 6 Abs. 2 NRW; LVO § 52 Abs. 1 NRW; LVO § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NRW; AGG § 10 S. 1, 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12a;

Gründe