LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ta 1794/13
ArbG Berlin, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 20268/08
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Zwangsvollstreckung aus einem während des laufenden Insolvenzverfahrens geschlossenen Vergleich im Kündigungsschutzprozess des Insolvenzschuldners
BAG, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 10 AZB 8/14
DRsp Nr. 2014/13329
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Zwangsvollstreckung aus einem während des laufenden Insolvenzverfahrens geschlossenen Vergleich im Kündigungsschutzprozess des Insolvenzschuldners
Der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung unterfällt als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag (§ 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO). Der Insolvenzverwalter ist insoweit in entsprechender Anwendung von § 727ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und kann eine Umschreibung des Titels und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu seinen Gunsten verlangen.Orientierungssätze:1. Der Arbeitnehmer, über dessen Vermögen ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet ist, behält die Verfügungsbefugnis über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Er ist deshalb berechtigt, auch ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders iSv. § 313 Abs. 1InsO aF, einen Vergleich im Kündigungsschutzprozess zu schließen. Dies gilt auch, wenn in diesem Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart wird.
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