Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.01.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein über die Frage, ob das der Klägerin von der Beklagten schließlich am 09.12.2016 entsprechend den Wünschen der Klägerin inhaltlich geänderte und auf das Datum 31.03.2016 rückdatierte Zeugnis von der Direktorin der Klinik und Poliklinik für Neurologie zu unterzeichnen ist.
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