Orientierungssätze:1. Die Wirksamkeit einer vor dem 23. Februar 2002 vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule richtet sich nicht nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nach § 48 Abs. 3 iVm. § 48 Abs. 1HRG in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung (aF).2. Die Befristung nach diesen Bestimmungen setzt voraus, daß es sich bei dem Angestellten um einen wissenschaftlichen Assistenten iSv. § 47HRG aF handelt. Das ist der Fall, wenn im Arbeitsvertrag die in § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2HRG aF genannten Rechte und Pflichten vereinbart und die formellen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3HRG aF erfüllt sind. Aus dem späteren tatsächlichen Vollzug des Arbeitsverhältnisses können nur Rückschlüsse auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluß gezogen werden.
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