BAG - Urteil vom 17.04.2002
7 AZR 283/01
Normen:
Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2 a MTA) Nr. 1, 2; BGB §§ 242 249 620 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1111
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2013/99
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9342/98

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Befristeter Arbeitsvertrag; tarifliche Befristungsgrundform des Zeitangestellten und des Aushilfsangestellten; vorübergehender Arbeitskräftebedarf; Haushaltsmittel; mißbräuchliche Berufung auf an sich wirksame Befristung

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 283/01

DRsp Nr. 2002/13708

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Befristeter Arbeitsvertrag; tarifliche Befristungsgrundform des Zeitangestellten und des Aushilfsangestellten; vorübergehender Arbeitskräftebedarf; Haushaltsmittel; mißbräuchliche Berufung auf an sich wirksame Befristung

Orientierungssätze: 1. Wenn die Arbeitsvertragsparteien in einem den Sonderregelungen für Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte der Bundesanstalt für Arbeit (SR 2 a MTA) unterfallenden Arbeitsvertrag nur die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart haben, kann die Befristung nicht auf die zeitlich begrenzte Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln gestützt werden. 2. Es bleibt offen, ob ein treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers überhaupt zum Fortbestand eines an sich wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses führen und ob deshalb eine entsprechende Feststellungsklage erfolgreich sein kann. Ebenso bleibt dahingestellt, ob im Falle eines vom Arbeitgeber hervorgerufenen und hernach enttäuschten Vertrauens des Arbeitnehmers der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden auch im unterbliebenen Abschluß eines Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber liegen kann oder ob sich der Schaden auf die vom Arbeitnehmer auf Grund des Vertrauens vorgenommenen oder unterlassenen Dispositionen beschränkt.

Normenkette: