BAG - Urteil vom 17.04.2002
7 AZR 665/00
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; , 2BAT SR 2y Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 101, 84
DB 2002, 2329
JR 2003, 220
MDR 2002, 1376
Vorinstanzen:
LAG Köln - 18.8.2000 - 4 (3) Sa 618/00,
ArbG Köln, vom 18.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7739/99

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Befristeter Arbeitsvertrag; Abgrenzung der Sachgründe zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel und der Vertretung; Abgrenzung der Befristungsgrundformen Zeitangestellter und Aushilfsangestellter

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 665/00

DRsp Nr. 2002/13522

Befristungsrecht; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Befristeter Arbeitsvertrag; Abgrenzung der Sachgründe zeitlich nur begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel und der Vertretung; Abgrenzung der Befristungsgrundformen Zeitangestellter und Aushilfsangestellter

»1. Wird der befristet Beschäftigte lediglich aus Haushaltsmitteln vergütet, die auf Grund der vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Stammarbeitnehmern frei werden, kann dies im Anwendungsbereich der SR 2 y BAT die Befristung nur rechtfertigen, wenn im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1 a SR 2 y BAT) vereinbart wurde. 2. Der Sachgrund der Vertretung kann auch gegeben sein, wenn der Vertretene nicht die Aufgaben des zu vertretenden Mitarbeiters übernimmt.« Orientierungssätze: 1. Im Anwendungsbereich der SR 2 y BAT darf sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Befristung nur auf Sachgründe berufen, die sich der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristungsgrundform zuordnen lassen.